Rechtsschutz

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Hans Schindele
Referatsleiter

Telefon: 08245 2349
E-Mail: rechtsabteilung(at)schwaben.bllv.de

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„Ich arbeite aus familienpolitischen Gründen mit 21 Wochenstunden. Ich unterrichte alle Kernfächer. Ich habe damit eine aufwendige Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes. Dann soll ich noch Vertretungen übernehmen, Pausenaufsicht machen und bei den ganzen Konferenzen, Besprechungen und Veranstaltungen anwesend sein. Manchmal frage ich mich, warum ich eigentlich Teilzeit mache? Ich verzichte auf Einkommen und arbeite weit mehr als es den 21 Stunden entspricht. Welche Dienstpflichten habe ich eigentlich bei Teilzeit?“

Häufig erreichen die Rechtsabteilung solche Anfragen. Geregelt ist diese Teilzeit-Dienstpflicht in der LDO. Und es gibt dazu ein weitergehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015.

Was sagt die LDO in § 9a „Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft“ zur Teilzeit?
¹Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. ²Dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. ³Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Was sind außerunterrichtliche Verpflichtungen?
In § 9b LDO sind diese Verpflichtungen aufgeführt:
²Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: die Vorbereitung
des neuen Schuljahres, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen, die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule, die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten, die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, die Gestaltung des Schullebens.

Und was bedeutet das: „... soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ... berücksichtigt werden.“?
Bei der vorliegenden Sollvorschrift in der LDO ist die Schulleitung grundsätzlich verpflichtet, diese Vorschrift einzuhalten. Bei einer Soll-Vorschrift hat sie im Einzelfall aber das Recht, hiervon abzuweichen und eine andere Entscheidung zu treffen. Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn z. B. aus sachlichen Gründen von der Vorschrift abgewichen wird, weil eine andere Entscheidung nicht möglich ist oder aber, wenn das Abweichen für den Unterrichtsbetrieb die bessere Lösung ist.

Bundesverwaltungsgericht verschärft Sollvorschrift in der LDO zu einer Muss-Vorschrift
In seinem Urteil vom 16.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Dienstverpflichtung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eine allgemein gültige Entscheidung getroffen:
„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten ... nur entsprechend ihrer
Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Tätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung
zu anderen Aufgaben erfolgen muss ...“

Dieses BVG-Urteil macht aus der Soll-Vorschrift der LDO eine Muss-Vorschrift. Eine Kollegin, die z. B. in der Grundschule mit einer Teilzeit von 21 Wochenstunden unterrichtet, hat eine ¾-Teilzeitquote. Das bedeutet, dass diese Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Tätigkeiten zu beachten ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss, wenn im Einzelfall lt. LDO § 9a verfahren wurde. Die Schule muss der Teilzeitquote Rechnung tragen: bei Vertretungen und bei allen außerunterrichtlichen Verpflichtungen. So ist auch bei allen Konferenzen und Besprechungen zu prüfen, ob die Anwesenheit wirklich notwendig ist, besonders da, wo kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erteilten Unterricht besteht.

Teilzeitbeschäftigung darf sich zudem nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge stets im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.

Hans Schindele
Referat Rechtsschutz

Es sind genau die Situationen, die es wirklich nicht braucht. In der Früh streifen Sie den Pfosten Ihrer Hofeinfahrt mit dem PKW und Sie haben einen gut sichtbaren Lackschaden an Ihrem Auto. In der Schule nehmen Sie einer Schülerin/einem Schüler das Smartphone ab und lassen es dabei fallen. Das Display ist gebrochen. Und nun?

Es ist gut, dass solche Situationen im Schulalltag eher seltener vorkommen, doch genau dann kommen die Fragen: Wer haftet? Wer übernimmt die Kosten?

Bei dem oben erwähnten Blechschaden hätten Sie einen Anspruch beim Landesamt für Finanzen, wenn mit dem Blechschaden auch ein körperlicher Schaden (Verletzung) verbunden wäre. Ist dies nicht der Fall, entfällt der Anspruch.

Dieses Beispiel zeigt, dass es bei Versicherungsangelegenheiten immer auf die Details ankommt. Mit der Übersicht wollen wir Ihnen einige Anhaltspunkte geben, damit sie wissen, wer der Ansprechpartner sein kann und wer für den Schaden aufkommen könnte.

Lehrkraft beschädigt Gegenstand einer Schülerin/eines Schülers
Eine Lehrkraft nimmt einer/einem SchülerIn ein Mobiltelefon ab und beschädigt es.
Regierung von Schwaben: In diesem Fall leiten Sie bitte das Formular „Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen“ über den Dienstweg (Schulleitung, Schulamt) an die Regierung von Schwaben.
Voraussetzung: Pflichtverletzung (Sorgfaltspflicht), Schaden eines Dritten, kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Grundlage: § 36 LDO Abs. 1 Forderungen gegen den Freistaat Bayern

Der Lehrkraft wird ein privater Gegenstand in der Schule gestohlen
Einer Lehrkraft wird das Privatnotebook in der Schule gestohlen.
In diesem Fall besteht über den Dienstherren keine Absicherung. Sollte der Sachaufwandsträger eine Diebstahlversicherung abgeschlossen haben, kann der Schaden dort gemeldet werden.

Lehrkraft beschädigt eigenen Gegenstand
Eine Lehrkraft verwendet ein Privatnotebook im Unterricht, stolpert und das Gerät stürzt auf den Boden.
Handelt es sich um einen Unfall und wurde die dienstliche Nutzung des Privatgegenstandes ausdrücklich durch die Schulleitung gewünscht und genehmigt, so kann ein Antrag auf  Sachschadenersatz beim Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg gestellt werden.
Voraussetzungen: Erstattungsfähiger Betrag ist höher als 75 €, kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Antrag wird innerhalb einer Meldefrist von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienstbehörde schriftlich eingereicht.
Formular: https://www.lff.bayern.de/download/formularcenter/dienstunfall//u011_sachschaden.pdf
Grundlage: Art. 98 Abs. 2 Bayer. Beamtengesetz i. V. m. Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)

Schüler beschädigen fremden Gegenstand
SchülerInnen werden durch die Lehrkraft aufgefordert ihr privates Tablet im Unterricht für Recherchezwecke zu verwenden. Dabei wird es durch einen anderen Schüler / andere Schülerin beschädigt.
In diesem Fall haftet der Schädiger bzw. deren/dessen Eltern.
Voraussetzung: Vorsatz und Fahrlässigkeit und Deliktfähigkeit, Lehrkraft verletzt keine Aufsichtspflicht
Grundlage: § 823 ff Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht (Deliktfähigkeit, §§ 827, 828 BGB), Beruht der Schaden auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, so haftet der Schulaufwandsträger (Gemeinde/Landkreis).

Schüler beschädigen eigenen Gegenstand
SchülerInnen werden durch die Lehrkraft aufgefordert ihr privates Tablet im Unterricht für Recherchezwecke zu verwenden. Dabei wird es ohne Fremdeinwirkung beschädigt.
In diesem Fall kann kein Anspruch gegenüber der Lehrkraft, Dienstherren oder Sachaufwandsträger gestellt werden. Die SchülerInnen / Eltern haften für ihr Gerät.

Roland Grimm
Referat Rechtsschutz

„So, jetzt gibst du das Handy bis Freitag ab!“ Ist das rechtlich möglich? Was bedeutet vorübergehend und welche Maßnahme ist rechtssicher?

Ein Fall aus der Rechtsabteilung: Montag, 8. Klasse. Fritz hat das Handy unter dem Tisch und spielt damit. Die Lehrkraft nimmt ihm das Handy ab und legt es in die Schublade im Lehrerschreibtisch. Kommentar der Lehrkraft: „Jetzt reicht ́s. Deine Eltern können dein Handy am Freitag nach dem Unterricht wieder abholen!“ Schon am Mittag stehen die Eltern im Rektorat, beschweren sich und wollen das Handy wieder haben. Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten?

Was steht im BayEUG?
Rechtlich ist es unstrittig, dass Schülerinnen und Schüler ein Handy in der Schule mitführen dürfen. Die Nutzung regelt Art. 56 Abs. 5 BayEUG: „(5) 1. Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“

Was bedeutet „einbehalten“?
Eine Lehrkraft kann ein Handy nur „einbehalten“, wenn sie in den Besitz des Handys kommt. Entweder übergibt ein Schüler oder eine Schülerin das Handy der Lehrkraft oder die Lehrkraft kann es ohne Gewalt an sich nehmen. Das Handy muss
dann sicher aufbewahrt werden. Durch die Lehrkraft oder die Schulleitung kommt das Handy rechtlich in der Schule in „amtliche Verwahrung“. Die Schublade im Schreibtisch der Lehrkraft kann das nicht sein, weil es kein sicherer Ort ist.

„Vorübergehend“ einbehalten: Was heißt das?
Heißt vorübergehend bis zum Ende der Unterrichtsstunde? Bis zum Ende der Fachunterrichtsstunde? Bis zum Ende des Schultages? Bis zum Ende der Woche? Nach der Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall immer die Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Es kommt also darauf an: Ist der Verstoß gegen die Regeln erstmalig? Oder schon öfter vorgekommen? Hat die Schulfamilie gemeinsame Regeln in der Hausordnung definiert? Werden diese Regeln klar kommuniziert und sind
sie bekannt? Gibt es regelmäßige Belehrungen? Wie gravierend ist der Verstoß? Liegt nur ein Verstoß gegen das Einschaltverbot vor? Auch wichtig: Während der Corona-Zeit darf das Handy wegen der Corona-Warn-App eingeschaltet in der Schultasche sein, es muss aber stummgeschaltet sein!

Längere Dauer der Einbehaltung rechtlich problematisch
Das Einbehalten des Handys greift in die freie Persönlichkeitsentfaltung und das Eigentumsrecht ein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Einbehalten nur möglich, wenn im konkreten Fall mit einer erneuten Zuwiderhandlung
zu rechnen ist. Was ist dann verhältnismäßig, wenn nur ein erstmaliger Verstoß gegen das Einschaltverbot vorliegt? Was tun, wenn sich Zuwiderhandlungen gegen das Ausschaltgebot häufen? Im Ermessen der Schulleitung oder der Lehrkraft
liegt die Entscheidung über die Dauer der Einbehaltung. Aber: Welche Dauer ist rechtssicher? Gibt es dazu Gerichtsurteile? Grundsätzlich gilt: Werden Mobilfunktelefone oder sonstige digitale Speichermedien über das Ende eines Unterrichtsta-
ges hinaus einbehalten, liegt rechtlich bewertet sehr wahrscheinlich schon ein Ermessensfehler vor.

Was tun? Einzelfall bewerten und vorrangig mit Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen antworten.
Folgender Fall: Das Handy wurde von der Lehrkraft abgenommen und am Unterrichtsende nicht zurückgegeben. Die Schülerin kam auf dem Heimweg in eine Notsituation. Hätte die Schülerin das Handy gehabt, so hätte sie Hilfe holen können. Ein Gericht entschied gegen die Schule und gegen die Lehrerin. In der Tendenz laufen die Gerichtsurteile darauf hinaus, dass das Handy spätestens am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden muss. In den Begründungen machen die Urteile deutlich, dass bei einem häufigeren Verstoß und bei wiederholten Zuwiderhandlungen mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu antworten ist.

Alle Handys vor Unterrichtsbeginn einsammeln. Ist das rechtlich möglich?
Lehrkräfte dürfen nicht morgens alle Handys in der Klasse einsammeln, in Behältern verschlossen aufbewahren und am Unterrichtsende wieder austeilen. Das Einbehalten der Handys setzt einen Verstoß oder ein Zuwiderhandeln voraus. Auch ein Beschluss der Lehrerkonferenz oder eine Vereinbarung mit dem Elternbeirat bzw. Schulforum können rechtlich nicht abhelfen.

Vor Prüfungen alle Handys einsammeln?
Eine Sondersituation liegt bei Prüfungen vor. Das bloße Mitführen eines nicht zugelassenen Hilfsmittels, z. B. eines Handys, reicht aus, um eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Dies erfüllt den Tatbestand des Unterschleifs. Die
Schule muss die Schülerinnen und Schüler vor Prüfungsbeginn aber in klarer und unmissverständlicher Weise darauf hinweisen. Die Schule muss ihnen auch die Möglichkeit geben, die Geräte zur „sicheren und amtlichen Verwahrung“ abzugeben.

Trotzdem sinnvoll: Schulbezogene Regelungen für digitale Bildung
Über die Dauer des Einbehaltens gibt es an den Schulen und in den Gremien oft Diskussionen. Manche Schulen regeln die Rückgabe in einer „Hausordnung“, die von der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat bzw. dem Schulforum gemeinsam erarbeitet und beschlossen wird. In der Hausordnung stehen dann Formulierungen wie „Das einbehaltene Handy verbleibt bis zum Wochenende an der Schule und muss dann von den Erziehungsberechtigten im Rektorat abgeholt werden.“ Solche Regelungen sind sehr problematisch, da sie sehr pauschal sind und die Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall nicht beachten.

Generell sinnvoll sind sicher aber schulinterne gemeinsame Regelungen für eine private Nutzung, die dem Auftrag der digitalen Bildung gerecht werden.

Können Lehrkräfte das Handy durchsuchen?
Nein, dürfen sie nicht. Das gilt nicht nur für das Smartphone, sondern für alle Sachen des Schülers. Das Post- und Fernmeldegeheimnis verbietet der Schulleitung oder der Lehrkraft nachzuschauen, was auf dem Handy gespeichert ist. Bild- und
Tonmaterial von anderen Menschen aufzunehmen bedarf immer deren Zustimmung. Hat eine Schülerin oder ein Schüler Bild- oder Tonaufnahmen von Mitschülern oder Lehrkräften gemacht, handelt es sich um einen Straftatbestand. Es geht
dann um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, z. B. um das Rechts am eigenen Bild. Das Strafgesetzbuch stellt die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen unter Strafe. Einen Zugriff auf die Daten des Handys dürfen nur die Ermittlungsbehörden vornehmen.

Und wie sollte die Schulleitung sich im Eingangsfall rechtlich sicher verhalten?
Muss die Schulleitung jetzt am Montag nach Unterrichtsende das Handy an die Eltern zurückgeben? Auch wenn es für den Schulalltag oft unbefriedigend und frustrierend ist: Rein rechtlich sind die Schulleitung und die Lehrkraft bei einer Rückgabe am Montag an Fritz oder die Eltern auf der sicheren Seite! Die Schulleitung wird sich über den Vorgang und den Schüler informieren, die Verhältnismäßigkeit in diesem Fall bewerten und, falls nötig, zusätzlich mit Erziehungs- oder
Ordnungsmaßnahmen antworten.

Quellen:

  • BayEUG
  • StGB
  • Unterlagen BLLV Rechtsabteilung

Hans Schindele
Referat Rechtsschutz

Eine Frage, die viele Eltern und vor allem Lehrkräfte beschäftigt.

Man findet sie an immer mehr Handgelenken von Schülerinnen und Schülern – eine Smartwatch. Im Jahr 2017 wurde aufgedeckt, dass einige dieser Uhren über eine Abhörfunktion verfügen und diese verboten wurden. Doch wie sieht es jetzt mit den aktuellen Modellen aus? Geht man auf die Webpräsenzen von Herstellern gerade von speziellen Kinderuhren, kann man häufig lesen,dass die Benutzung DSGVO-konform ist und auch in der Schule erlaubt sei. So einfach ist es nicht, wenn man einmal die Uhren genauer betrachtet.

Je nachdem, über welche Smartwatch man verfügt, findet sich in dieser eine SIM-Karte eines Mobilfunkbetreibers oder die Uhr wird mit einem Mobiltelefon / Smartphone gekoppelt. Noch schreibt das Bayerische Unterrichtsgesetz im Art. 56
Absatz 5 vor „Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.“

Verfügt die Schülerin / der Schüler über eine Smartwatch, welche eine Koppelung notwendig macht, so dürfte diese nicht funktionieren, da keine Funkverbindung zum Smartphone aufgebaut werden kann. Nach der obigen Vorschrift reicht es nicht aus, das Smartphone in den Flugmodus zu versetzen, was von Schülerinnen und Schülern gerne gemacht wird. Zwar können in diesem Fall keine Dienste, welche Internet oder Telefonie benötigen, genutzt werden, doch besteht die Möglichkeit, dass Foto-, Video- oder Tonaufnahmen angefertigt werden könnten – je nach Modell auch mit einer Smartwatch.

Smartwatches, welche über eine eigene SIM-Karte verfügen,sind technisch nichts anderes als ein Mobiltelefon und müssen ebenfalls ausgeschaltet werden. Um dies „zu umgehen“, werben Hersteller von speziellen Kindersmartwatches, dass
es einen Schulmodus gibt, in dem die Uhr nur die Uhrzeit anzeigen kann. Alle anderen „Kommunikationsmöglichkeiten“ sind in dieser Zeit deaktiviert. Problematisch ist, dass Lehrkräfte dauerhaft kontrollieren müssten, ob der Schulmodus
aktiviert bzw. immer noch aktiviert ist. Von außen hat man keine Übersicht, welche Einstellungen vorgenommen wurden. Auch können je nach Hersteller von der Schülerin, dem Schüler die Notruftaste an der Smartwatch gedrückt und eine
Verbindung zu den hinterlegten Rufnummern aufgebaut werden. Diese Funktion ist immer aktiv. Somit könnte theoretisch der Unterricht bzw. Gespräche unerlaubt mitgehört werden.

Die Aussage mancher Firmen, dass die Smartwatches DSGVO-konform bzw. in der Schule nicht verboten sind, ist dann korrekt, wenn diese ausgeschaltet bzw. im Schulranzen verstaut werden. Wie bei so vielen digitalen Themen ist es wichtig, den
Austausch mit den Schülerinnen und Schülern und je nach Alter mit deren Eltern zu suchen, um die Hintergründe des Vorgehens zu erläutern.

Roland Grimm
Referat Rechtsschutz

Wann muss eine Lehrkraft im Klassenzimmer sein? 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, 30 Minuten oder gibt es keine festen Regelungen? Und wann endet die Aufsichtspflicht? Nach dem Ende des Unterrichts, bis die SchülerInnen das Schulgelände verlassen oder bis sie zu Hause sind?

Mit Einführung der Bayerischen Schulordnung wurden diese Punkte im § 22 geregelt: „Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen.“

Was ist nun eine angemessene Zeit?
Hier liefert die Bayerische Schulordnung sogleich die Lösung. An Grundschulen sowie an den Grundschulstufen an Förderschulen gilt als eine angemessene Zeit 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts. Bei Bedarf (z. B. Busschüler) erfolgt eine Beaufsichtigung auch eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn.

  • Bei entsprechendem Bedarf müssen Grundschulen das Konzept der kind- und familiengerechten Halbtagsgrundschule gewährleisten. Diese Grundschulen müssen eine verlässliche Betreuung von 07:30 Uhr bis 13 Uhr sicherstellen. Die Grundschule hat bei der Planung und Organisation selbst aktiv zu werden.
  • An weiterführenden Schulen gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich der Umfang der Aufsichtspflicht nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigten Schüler richtet. Eine konkrete Zeit ist nicht vorgegeben. Die Beaufsichtigung endet nach der Zeit, die die SchülerInnen normalerweise zum Verlassen des Schulgeländes, nicht des Klassenzimmers, benötigen.

Halten sich SchülerInnen vor oder nach dem Unterricht regelmäßig oder gelegentlich auf dem Schulgelände auf, weil sie z. B. auf jemanden warten oder zu früh losgelaufen sind, besteht keine Aufsichtspflicht durch die Schule. Rechtlich betrachtet sind die SchülerInnen bereits auf dem Schulweg. Auf dem Weg zur Schule haben die Eltern die Aufsichtspflicht. Kommen SchülerInnen mit dem Bus an die Schule und müssen diese außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts auf den Bus warten, so ist der Sachaufwandsträger für die Beaufsichtigung der SchülerInnen zuständig.

Distanzunterricht
Sollte der Distanzunterricht von der zuständigen Behörde zum Schutz von Leben und Gesundheit (z. B. bei Schulschließungen, Ausschluss einzelner Personen oder Ausfall des Präsenzunterrichts aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse ) angeordnet werden, verbleibt die Aufsicht außerhalb der Schule weiterhin bei den Eltern.

Quellen:
§19 und §22 BaySchO , Art. 10a
BayFAG, Ratgeber Schule und Recht Bayern „Aufsichtspflicht aus Sicht der Lehrkräfte, Schulleitung und des Aufwandsträgers)“

Roland Grimm
Referat Rechtsschutz

„Bus zu teuer – Busfahrer: Fehlanzeige – Begleitperson: Lehrermangel – dann fahr ich doch gleich mit Privat-Pkws!“

Die Krisen in der aktuellen Welt- und Regionallage schlagen auch im Schulbereich an vielen Stellen durch:
Der Fachkräftemangel, die Personalengpässe im Schulbereich, die Explosion der Energiekosten (Diesel – Benzin) ... und Corona ist auch noch nicht vorbei!
Die BLLV-Rechtsabteilung erreichen deshalb immer mehr Anfragen zur Durchführung von Schülerfahrten:

  • Der Bus ist zu teuer. Was kann ich tun?
  • Das Unternehmen hat zwar einen Bus, aber keinen Busfahrer. Kann ich mit mehreren Privat-Pkws fahren?
  • Welche Anforderungen gibt es an die Fahrerinnen und die Begleitpersonen?
  • Was müssen die Fahrerinnen und Fahrer beachten?
  • Wie ist die Haftungsfrage zu beurteilen?
  • Wann sind wir beim KUVB versichert?

Schülerfahrten: Welche Verkehrsmittel sind zugelassen?
Es gilt: die Beförderung von Schülern ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Grundsätzlich bedeutet: es gibt Ausnahmen! Eine Ausnahme könnte die eventuell erforderliche Benutzung von privaten Beförderungsmitteln sein. Grundsätzlich gilt aber auch: Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schüler im Rahmen von Schülerfahrten ist nicht gestattet. Der Schulleiter kann nur in gut begründeten Ausnahmefällen Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und in diesen Fahrzeugen auch Schüler mitzunehmen. Diese Begleitpersonen sind dann auf die Straßenverkehrsordnung § 21 Personenbeförderung hinzuweisen. Die dort genannten Vorgaben bezüglich Rückhalteeinrichtungen müssen eingehalten werden. Ein begründeter Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn die Zahl der Teilnehmer sehr gering ist. Die Benutzung eines Busses könnte unter den aktuellen Bedingungen unverhältnismäßig hohe Kosten pro Schüler verursachen. Eine Beförderung mit Privatfahrzeugen ist aber auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt. „In der Regel“ bedeutet wiederum, dass es gut begründete Ausnahmen geben kann.

Leitung und Begleitpersonen
Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, verbindlich vorgeschrieben. Wichtig ist: Gruppe ist nicht mit einer Klasse gleichzusetzen. Die LDO unterscheidet zudem zwischen Lehrkräften und LAA:
„Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft (...), verbindlich vorgeschrieben.“ Es können also keine 2 LAAs eine Gruppe begleiten. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt. Der Schulleiter genehmigt die Fahrten, wählt geeignete sonstige Begleitpersonen aus und trägt die Verantwortung. Die Anzahl der Begleitpersonen sowie die Anforderungen an sie sind abhängig von der Art der Schülerfahrt und zudem vom Alter und der Reife der Schüler. Bei Mehr-Tages-Fahrten von geschlechtsgemischten Gruppen müssen mindestens eine männliche und eine weibliche Begleitperson teilnehmen. In der Grundschule ist es zulässig, dass zwei Frauen die Gruppe begleiten. Zumin-
dest eine der Begleitpersonen hat mit Maßnahmen der Ersten Hilfe vertraut zu sein. Bei der Ausübung von Wassersport muss mindestens eine Begleitperson rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze). Sind sportliche Aktivitäten auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans im Rahmen einer mehrtägigen Schülerfahrt geplant, muss die unterweisende Lehrkraft zusätzlich die notwendigen Qualifikationen für die jeweils zu unterrichtende Sportart besitzen. Bitte beachten: besondere Bedingungen bei Schulskikursen.

Bewertung: Schülerfahrten mit Privatautos
Grundsätzlich ist bei der Benutzung von privaten Beförderungsmitteln durch Lehrkräfte oder sonstigen Begleitpersonen aus rechtlicher Sicht größte Zurückhaltung geboten. Sollte ein Unfall mit schwerwiegenden Folgen für Personen gesche-
hen, dann werden sicher Ermittlungen in jede Richtung aufgenommen. Deshalb gilt: „Was immer du tust, tue es mit Klugheit und bedenke das Ende!“ Ein Ende könnte sein: schwerer Unfall – ein Schüler ist schwer verletzt – sein ganzes Leben lang
behindert! Dann stellen sich Versicherungs-, und Haftungsfragen. Und was wird dabei einer Begleitperson aufgeladen? Der Schulleitung muss bei Privatautos bewusst sein: „grundsätzlich ist dies nicht gestattet“ – „in einem begründeten Aus-
nahmefall in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke“. Sollte eine Schulleitung eine Fahrt mit Privat-Pkws trotzdem genehmigen, so ist ihr in jedem Fall anzuraten, sich in jede Richtung rechtlich vorher absichern:

  • Abstimmung mit KUVB;
  • Information an das Schulamt;
  • alle betroffenen Eltern haben dem Transport schriftlich zugestimmt; am besten wissen die Eltern: mein Kind fährt bei Frau/Herr ... mit und ich bin damit einverstanden;
  • alle Eltern, die mit dem Auto Kinder transportieren, haben unterschrieben, dass sie § 21 StVO kennen und beachten.

Hans Schindele
Referat Rechtsschutz

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Über den Umgang mit Geld an Schulen Schülerfahrten – Schullandheimaufenthalte – Skifahrten – Projekte

An vielen Schulen wird regelmäßig von Lehrern Geld für die finanzielle Abwicklung von Vorhaben eingesammelt. Und dann besteht große Unsicherheit: Wo kommt das Geld dann hin? Wer verwaltet das Geld? Welche Lösung ist rechtssicher: Privates Konto – Schulkonto – Konto Sachaufwandsträger?

Verbot der Abwicklung über Privatkonten
Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass eine Abwicklung über Privatkonten zu unterbleiben hat (KMS vom 19.05.2015).
Für die Abrechnung von schulischen Vorhaben gibt es zwei Möglichkeiten: Schulkonto – Konto des Sachaufwandsträgers.

Was ist ein Schulkonto?
Eine staatliche Schule kann als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt nicht selber Kontoinhaber sein. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die Befugnis zur Kontoeröffnung im Namen des Freistaates Bayern. Er / Sie ist damit Kontoinha-
berIn. Die Einrichtung erfolgt durch Eröffnung eines Girokontos mit dem Namenszusatz der Schule bei einem Kreditinstitut. Rechtlich handelt es sich bei diesem Konto der Schule um ein staatliches Konto.

Einrichtung eines Schulkontos
Es wird ein Guthabenkonto eingerichtet, möglichst mit einer kostenfreien Kontoführung. Online-Banking sowie die Einrichtung von Unterkonten sind zulässig. Zu beachten ist:
Es gibt ein Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz. Danach hat sich die Bank auch Gewissheit über jeden Kontoinhaber und jeden anderen Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Es könnte sein, dass bei der Legitimationsprüfung vielleicht
eine Steuer-Identifikationsnummer verlangt wird. Nachdem es sich bei einem Schulkonto i. S. d. § 25 Abs. 1 BaySchO um ein staatliches Konto handelt, das die Schulleiterin oder der Schulleiter im Namen des Freistaats Bayern eröffnet, liegt hier der Fall einer „Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ vor. Das Kreditinstitut kann deshalb mit dieser Begründung auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichten.

Wer verwaltet das Konto?
Grundsätzlich ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verfügungsberechtigt. Sie bzw. er kann diese Verfügungsberechtigung auch vorübergehend zur Abwicklung eines konkreten Vorhabens auf andere Personen übertragen.

Kassenprüfung – Aufbewahrung von Belegen
Die Lehrerkonferenz wählt drei Mitglieder zu Kassenprüfern. Eine Kassenprüfung dieses Schulkontos findet mindestens einmal im Schuljahr statt. Die Kontoauszüge und die Unterlagen sind von der Schule sechs Jahre lang aufzubewahren.
Alternative: Konto Sachaufwandsträger
Alternativ zum staatlichen Schulkonto kann auch der Sachaufwandsträger ein Abrechnungskonto zur Verfügung stellen. Die Verantwortlichkeit auch für die Prüfung liegt dann beim jeweiligen Sachaufwandsträger.

Hans Schindele
Rechtsschutzreferent des BLLV Schwaben

„Lehrkräfte erhalten einen Freiplatz, wenn sie mindestens drei Nächte mit ihrer Klasse übernachten“ oder „Wenn sie mit ihrer Klasse unsere Einrichtung besuchen, erhalten die Begleitpersonen freien Eintritt“. Solche oder ähnliche Angebote werden einem häufig angeboten, wenn man eine Klassenfahrt organisiert. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus? Dürfen die Freiplätze bzw. Vergünstigungen in Anspruch genommen werden oder verstößt man gegen das Verbot der Annahme von Belohnun-
gen oder Geschenken?

Eine zulässige Annahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Die Freiplätze werden von der Einrichtung angeboten und nicht von der Lehrkraft / Schule eingefordert
  • Die Freiplätze und Vergünstigungen werden vom Anbieter transparent und für alle unter den gleichen Bedingungen angeboten (keine Einzelfallregelung)
  • Die Freiplätze müssen im Rahmen der Klassenfahrt in Anspruch genommen werden und nicht zu einem anderen Zeitpunkt (z. B. Vorerkundung durch die Lehrkraft / „Nachbereitung“ mit der eigenen Familie)
  • Die Vergünstigungen dürfen nicht nur einer bestimmten Person angeboten werden, sondern müssen allgemeingültig sein.
  • Es sollen – soweit möglich – Vergleichsangebote eingeholt und die Gründe für die Auswahl für ein bestimmtes Angebot dokumentiert werden. Dabei können Faktoren wie z. B. eine günstige Verkehrsanbindung mit dem ÖPNV ein teu-
  • reres Angebot rechtfertigen.

Eine Entscheidung für ein bestimmtes Angebot darf nie aufgrund der Vergünstigungen / Freiplätze getroffen werde (dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen). Die Vergünstigungen können unter oben genannten Voraussetzungen entweder verwendet werden, um den Teilnehmerbeitrag anteilig für alle zu senken oder durch die Lehrkraft / Begleitperson in Anspruch genommen werden. In diesem Fall soll im Vorfeld das Schulforum bzw. der Elternbeirat (Grundschule) informiert bzw. dieses Vorgehen mit ihm abgestimmt werden.

Gut zu wissen

  • Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen (von der Schulleitung genehmigt) haben einen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten durch die Dienstherren. Bei der Abrechnung sind ggf. gewährte Vergünstigungen anzugeben. Es ist nicht zulässig, dass Lehrkräfte eine Reisekostenverzichtserklärung unterschreiben.
  • Das Fahrtenprogramm der Schule muss, auch aufgrund des begrenzten Budgets für Schülerfahrten, von der Lehrerkonferenz genehmigt werden.
  • Vertragspartner für eine Schülerfahrt ist immer die Schule: Der / Die SchulleiterIn soll den Vertrag unterschreiben und das Schulkonto muss zur Abwicklung hergenommen werden (Einsammeln der Teilnehmergebühr / Begleichung der Rechnungen)

Quellen:

  • Durchführungshinweise zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (Az. II.1-5 S 4432-6.61 208)
  • Hinweise zur Reisekostenabrechnung der Lehrkräfte u. Begleitpersonen bei Durchführung von Schulfahrten vom 01.09.2021 (Landesamt für Finanzen)
  • KMS „Rechtliche Hinweise zur Annahme von Zuwendungen, insbesondere Spenden und Sponsoringleistungen, an Schulen“ vom 8.2.2018 (Punkt 5.2)

Roland Grimm
Referat Rechtsschutz

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Für Firmen ist es längst ein Standard, für die bayerische Verwaltung wurde im Jahr 2002 die eGovernment-Initiative gestartet und sukzessive die E-Mail-Kommunikation mit dienstlichen E-Mail-Adressen eingeführt und ermöglicht. Im Oktober 2020 wurde angekündigt, dass staatliches Personal an bayerischen Schulen auch dienstliche E-Mail-Adressen erhalten soll. Viele Schulen oder Sachaufwandsträger haben ihre Lehrkräfte bereits vor dieser Ankündigung mit dienstlichen E-Mail-Adressen
versorgt. Die gute Nachricht, diese Adressen dürfen auch weiterhin verwendet werden. Es besteht kein Zwang, auf die vom Kultusministerium bereitgestellten Konten zu wechseln.

Doch wie sieht es mit den Rechten und Pflichten der Lehrkräfte aus, wenn sie ein solches Angebot nutzen? Was darf die Schulleitung und worauf muss ich als Lehrkraft achten?
Da der Einsatz von digitalen Kollaborationswerkzeugen (wie z. B. Mebis oder Microsoft Teams) und Kommunikationswerkzeugen (E-Mails) immer mehr Einzug in unseren Alltag genommen haben und sicher noch nehmen werden, hat der
Hauptpersonalrat zusammen mit dem Kultusministerium eine Rahmendienstvereinbarung geschlossen, welche verbindlich für alle Beteiligten, egal ob die Lösung vom Sachaufwandsträger/Schule oder vom Kultusministerium zur Verfügung ge-
stellt wird, gilt.

Darf ich meine dienstliche E-Mail-Adresse auch privat nutzen?
Nein, dieses Werkzeug ist nur zur dienstlichen Nutzung bestimmt. Eine private Nutzung ist nicht vorgesehen und wird ausgeschlossen. In der Nutzungsordnung, welche die Grundlage für die Einrichtung und Nutzung darstellt, ist dieser
Punkt geregelt.

Darf meine Schulleitung z. B. Protokolldaten oder Inhaltsdaten auswerten?
Schulleitungen können zum Zwecke des Datenschutzes oder der Datensicherheit und zur Überwachung der Nutzungsregeln bestimmte Protokolldaten (z. B. Zeitpunkt der An- und Abmeldung) abrufen. Sollte der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung vorliegen, dann dürfen auch Inhaltsdaten ausgewertet werden.

WICHTIG:

  • Die Schulleitung muss in diesen Fällen die örtliche Personalvertretung und den örtlichen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen.
  • Der Betroffene ist über das Ergebnis der Einsichtnahme schriftlich zu informieren. Ihm oder ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Aufzeichnungen zu Einsichtnahmen sind unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden. Die Löschung muss unverzüglich der betroffenen Person mitgeteilt werden.
  • Keine Inhaltsdaten dürfen bei „Geheimnisträgern“ (Schulpsychologen, Beratungslehrer, Beratungsrektoren, Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertrauenspersonen und -beauftragte, Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung) eingesehen werden.

Was ist zu tun, wenn ich länger ausfalle?
Fallen Sie einmal länger aus, so sollten sie eine Abwesenheitsmitteilung aktivieren und in bestimmten Fällen eine automatisierte Weiterleitung an eine vertretungsberechtigte Person einrichten. Nur aus zwingend dienstlichen Zwecken darf ein
inhaltlicher Zugriff durch die Schulleitung stattfinden. In diesem Fall muss auch wieder die örtliche Personalvertretung und der örtliche Datenschutzbeauftragte einbezogen und sie müssen über den Zugriff unverzüglich informiert werden.

Wie sieht es mit der Löschung der Daten aus?
Verlassen Sie die Schule, werden Ihre Daten einen gewissen Zeitraum (z. B. 21 Tage bei der E-Mail Lösung durch das Kultusministerium) noch gespeichert und dann gelöscht. Auch sollten Sie E-Mails nur so lange speichern, wie es notwendig
ist. In der Nutzungsbedingung zu den Dienst-E-Mail-Adressen über das Kultusministerium müssen E-Mails spätestens nach Ablauf des darauffolgenden Schuljahres gelöscht werden.

Mein persönliches Fazit
Mit der Einführung der Dienst-E-Mail-Adressen haben wir die Möglichkeit, die private von der dienstlichen Kommunikation auch mit offiziellen E-Mail-Adressen zu trennen. Dank der Rahmendienstvereinbarung und den Nutzungsbedingungen gibt es die Sicherheit, dass kein unkontrolliertes Auswerten von Daten – auch zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle – stattfinden dürfen. Falls dies doch einmal passieren sollte, dann sind wir für Sie da!

Schauen Sie sich die Rahmendienstvereinbarung und die Inhalte der Nutzungsordnung an. Ihnen stehen auch alle Betroffenenrechte der DSGVO wie z. B. das Auskunftsrecht offen, welche Sie bei der Schulleitung einfordern können. Der nächste
Schritt muss die zeitnahe Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten mit ebenfalls klaren Vorgaben zur Nutzung sein, damit endlich die notwendige Grundausstattung durch den Dienstherren erfolgt.

Roland Grimm
Referat Rechtsschutz

Weitere Informationen auf der Seite der Rechtsabteilung:

Nein zu Gewalt!

Kennen Sie das auch? Viel zu oft erleben Beschäftigte an den Schulen Gewalt in ihrem Arbeitsalltag. Dazu sagt der BLLV und sein Dachverband, der Bayerische Beamtenbund, laut und deutlich: NEIN!
Wir helfen unseren Mitglieder und schützen diese bei Gewalt.