
Referat Dienstrecht und Besoldung
Kontakt

Markus Rehle
Referatsleiter
Pfarrer-Zech-Str. 5
86842 Türkheim
Telefon: 08245 7744774
E-Mail:dienstrecht(at)schwaben.bllv.de
Neues und Altes aus dem Dienstrecht, das Sie wissen sollten!
Die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sind Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit, sonstige dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen und Führungsverhalten. (auf Lehrkräfte mit Vorgesetzteneigenschaft beschränkt)
Die Beurteilungsmerkmale der Eignung und Befähigung sind Entscheidungsvermögen, Einsatzbereitschaft und Berufskenntnisse und ihre Erweiterung.
In jedem einzelnen dieser Bereiche erhält man ein Prädikat:
- Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)
- Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)
- Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)
- Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)
- Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM)
- Leistung, die Mängel aufweist (MA)
- Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU)
Eine Lehrkraft, die alle nach der LDO geregelten Leistungen voll erfüllt, würde daher mit der Stufe VE beurteilt werden.
Besondere Bedeutung hat die Verwendungseignung. Diese ist immer notwendig, wenn eine Stelle im Rahmen eines Auswahlverfahrens besetzt wird. Eine Verwendungseignung kann in einem Bewerbungsverfahren nicht nachgeschoben werden.
(außer die Voraussetzungen einer Anlassbeurteilung sind gegeben)
mehr unter https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht/dienstliche-beurteilung
Was sagen die Beamtengesetze? Was ist zu beachten?
Eine Lehrerin, sie sei hier Frau Musterfrau genannt, erfährt zum Schuljahresende von der Schulleitung, dass sie an eine andere Schule im Schulamt versetzt werden soll. Ihre spontane Meinung: „Ich will aber nicht weg, ich habe mich gut eingelebt.
Außerdem ist es ungerecht, dass gerade ich weg soll! Ich bin damit nicht einverstanden.“ Was sollte Frau Musterfrau wissen?
Versetzung – Abordnung
Das bayerische Beamtengesetz unterscheidet zwischen einer Abordnung und einer Versetzung. Eine Abordnung, z. B. an eine andere Schule, erfolgt vorübergehend, eine Versetzung ist auf Dauer.
Versetzung
Eine verbeamtete Lehrkraft kann in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzt, nach § 15 BeamtStG versetzt werden,
a) wenn er/sie es selber beantragt oder
b) wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Frau Musterfrau fällt unter b). Eine solche Versetzung erfolgt auf Veranlassung des Dienstherrn, wenn dienstliche Gründe dies erfordern oder wenn die Versetzung zur Herstellung eines Dienstfriedens an einer Dienststelle notwendig erscheint.
Wichtig: schriftlich widersprechen!
Wenn eine Lehrkraft mit einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nicht einverstanden ist, muss sie dies dem Dienstherrn gegenüber deutlich erklären. Dringend zu empfehlen: Auf dem Dienstweg in schriftlicher Form!
Personalrat: wichtige Kontrollfunktion!
Ein Überhang an Lehrerstunden bei sinkenden Schülerzahlen an einer Schule könnte dazu führen, dass eine Lehrkraft versetzt werden muss, da ansonsten zu viele Lehrerstunden an der Schule wären. Ein dienstlicher Grund könnte auch
sein, dass an einer Schule für bestimmte Fächer geeignete Lehrkräfte fehlen.
Die Personalvertretung besitzt bei allen diesen Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht. Das Staatl. Schulamt bzw. die Regierung muss beim zuständigen Personalrat vor jeder Versetzung schriftlich die Zustimmung beantragen und auch die
Gründe für die Auswahl der zu versetzenden Lehrkraft angeben. Stimmt die Personalvertretung nicht zu, muss die Angelegenheit der Regierung oder dem Kultusministerium vorgelegt werden. Der zuständige Personalrat in der Stufenvertretung muss dann ebenfalls beteiligt werden.
Die Auswahl der zu versetzenden Lehrkraft ist überzeugend zu begründen. In die Entscheidung können zusätzlich die Länge der Dienstzeit an einer Schule oder das Dienstalter einbezogen werden. Auch soziale Gründe können berück-
sichtigt werden. Die Lehrkraft erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid.
Fazit:
Wenn im Verfahren alle Vorgaben berücksichtigt wurden, der Personalrat der nachvollziehbaren Auswahl von Frau Musterfrau zugestimmt hat, kann nach Beamtenrecht die Versetzung an eine andere Schule auch ohne Zustimmung der betroffenen Person vollzogen werden.
Möglichkeiten, die verbleiben um weniger als 24 Stunden zu arbeiten:
1. Familienpolitische Teilzeit
Bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines Angehörigen, kann weiterhin eine familienpolitische Teilzeit (ab 6 Wochenstd.) beantragt werden. Im Falle von pflegebedürftigen Angehörigen ist jährlich ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Es muss kein Pflegegrad nachgewiesen werden und der Angehörige muss auch nicht im gleichen Haushalt leben.
2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell
Antragsberechtigte: Frühester Beginn dieses Modells ist das Schuljahr (Beginn: 01.08.) in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet. Die Beantragung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell muss etwa 7 – 8 Monate vorher auf dem Dienstweg erfolgen. Für Funktionsinhaber (mit Ausnahme der zweiten Konrektoren) ist das Teilzeitmodell nicht möglich.
Arbeitszeit: Dabei wird die Arbeitszeit auf 60 % des Durchschnitts der bezahlten Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor dem Beginn festgesetzt.
Achtung: Während der Altersteilzeit stehen Altersermäßigungsstunden nicht zu!
Beispiel: Wer in den letzten 5 Jahren durchschnittlich 20 Std. Teilzeit beantragt hat, arbeitet im Teilzeitmodell durchgehend mit 12 Wochenstunden.
Laufzeit: Der Mindestbewilligungszeitraum beim Teilzeitmodell beträgt ein Jahr.
Dieses Modell erstreckt sich immer bis zum gesetzlichen Ruhestandsbeginn oder bis zum Antragsruhestand (den man etwa 6 Monate vorher beantragen müsste).
Besoldung: Sie erhalten 80 % der Nettobesoldung, die Ihnen für das aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Beginn festgesetzte Stundenmaß zustehen würde. (Die 80 % der Nettobezüge setzen sich aus dem tatsächlich erarbeiteten 60 %-An-
teil und einem steuerfreien Altersteilzeit-Zuschlag zusammen. Dieser wird bei der Einkommenssteuerveranlagung fiktiv nachversteuert.)
3. Begrenzte Dienstfähigkeit
Aus gesundheitlichen Gründen kann eine „Reduzierung der Arbeitszeit“ beantragt werden.
Grundsätzlich gilt: Ein Beamter gilt als begrenzt dienstfähig, wenn er seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Arbeitszeit des Beamten entsprechend zu verändern. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, jedoch ergänzt durch einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der Differenz zu Vollzeit.
Vorgehensweise:
- Formloser Antrag auf Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit auf dem Dienstweg an die Regierung.
- Regierung setzt Termin für eine amtsärztliche Untersuchung. Zur MUS-Untersuchung bitte ein (fach)ärztliches Gutachten mitbringen, in dem der behandelnde Arzt eine Dienstfähigkeit von mind. der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit attestiert, aber aus medizinischer Sicht (mit Begründung) die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit mit z. B. 15 oder 16 Stunden empfiehlt.
- Regierung bescheidet nach Ergebnis der MUS. Eine Änderung der begrenzten Dienstfähigkeit kann nur durch eine erneute amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Nach einem Jahr wird in der Regel eine erneute MUS-Untersuchung zur Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit durchgeführt.
Ausführlichere Infos finden Sie auf den jeweiligen Merkblättern unter https://www.bllv.de/service/infos-dienstrecht
„Ich arbeite aus familienpolitischen Gründen mit 21 Wochenstunden. Ich unterrichte alle Kernfächer. Ich habe damit eine aufwendige Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes. Dann soll ich noch Vertretungen übernehmen, Pausenaufsicht machen und bei den ganzen Konferenzen, Besprechungen und Veranstaltungen anwesend sein. Manchmal frage ich mich, warum ich eigentlich Teilzeit mache? Ich verzichte auf Einkommen und arbeite weit mehr als es den 21 Stunden entspricht. Welche Dienstpflichten habe ich eigentlich bei Teilzeit?“
Häufig erreichen die Rechtsabteilung solche Anfragen. Geregelt ist diese Teilzeit-Dienstpflicht in der LDO. Und es gibt dazu ein weitergehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015.
Was sagt die LDO in § 9a „Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft“ zur Teilzeit?
¹Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. ²Dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. ³Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Was sind außerunterrichtliche Verpflichtungen?
In § 9b LDO sind diese Verpflichtungen aufgeführt:
²Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben: die Vorbereitung
des neuen Schuljahres, die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen, die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule, die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten, die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, die Gestaltung des Schullebens.
Und was bedeutet das: „... soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ... berücksichtigt werden.“?
Bei der vorliegenden Sollvorschrift in der LDO ist die Schulleitung grundsätzlich verpflichtet, diese Vorschrift einzuhalten. Bei einer Soll-Vorschrift hat sie im Einzelfall aber das Recht, hiervon abzuweichen und eine andere Entscheidung zu treffen. Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn z. B. aus sachlichen Gründen von der Vorschrift abgewichen wird, weil eine andere Entscheidung nicht möglich ist oder aber, wenn das Abweichen für den Unterrichtsbetrieb die bessere Lösung ist.
Bundesverwaltungsgericht verschärft Sollvorschrift in der LDO zu einer Muss-Vorschrift
In seinem Urteil vom 16.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Dienstverpflichtung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eine allgemein gültige Entscheidung getroffen:
„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten ... nur entsprechend ihrer
Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Tätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung
zu anderen Aufgaben erfolgen muss ...“
Dieses BVG-Urteil macht aus der Soll-Vorschrift der LDO eine Muss-Vorschrift. Eine Kollegin, die z. B. in der Grundschule mit einer Teilzeit von 21 Wochenstunden unterrichtet, hat eine ¾-Teilzeitquote. Das bedeutet, dass diese Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Tätigkeiten zu beachten ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss, wenn im Einzelfall lt. LDO § 9a verfahren wurde. Die Schule muss der Teilzeitquote Rechnung tragen: bei Vertretungen und bei allen außerunterrichtlichen Verpflichtungen. So ist auch bei allen Konferenzen und Besprechungen zu prüfen, ob die Anwesenheit wirklich notwendig ist, besonders da, wo kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem erteilten Unterricht besteht.
Teilzeitbeschäftigung darf sich zudem nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge stets im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.
Hans Schindele
Referat Rechtsschutz
Nach Art. 89 (1) Nr. 2 BayBG ist Beamten während der Elternzeit beim selben Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein bayerischer Beamter arbeitet bei Vollzeit 40 Stunden in der Woche.
Für den Bereich der Schulen ergeben sich daraus Höchstgrenzen bei den Teilzeitbeschäftigungen von 18 bis 23 Unterrichtsstunden pro Woche je nach voller Unterrichtspflichtzeit (z. B. Grundschule 22 UZE, Mittelschule 21 UZE, Fach-
lehrkräfte 23 UZE; Realschule 19 UZE oder Gymnasium 18 UZE). Ein Mindestmaß gibt es nicht!
Folgende Gruppen sind nicht vom Arbeitszeitkonto in der Grundschule betroffen:
- Schwerbehinderte (GdB mind. 50)
- Gleichgestellte sind nur auf Antrag (an das Schulamt) ausgenommen
- Lehrkräfte, die vor dem 2. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben
- Lehrkräfte, deren Elternzeit nicht schuljahreskonform endet (Diese werden ggf. erst im drauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen.)
- Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) bereits erreicht haben (22 Wochenstunden)
- Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit
- Lehrkräfte in der Probezeit, außer ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde
- Fach- und Förderlehrkräfte
Die jährliche Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z. B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen wurde von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht. Dies gilt ebenso für anzeigepflichtige Nebentätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, bei denen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und die 8-Wochenstunden-Grenze nicht überschritten wird (nähere Informationen siehe Merkblatt
„Nebentätigkeit bei Lehrkräften“).
Hinzuverdienst nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
Bei einem Erwerbseinkommen ist aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände – ausgenommen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden) und anderen Erwerbseinkommen zu unterscheiden. Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf die Versorgungsbezüge nur dann angerechnet, wenn sie zusammen mit diesen das Aktivgehalt aus der Endstufe der zustehenden Besoldungsgruppe übersteigen. In diesem Fall wäre das Einkommen bei der Bezügestelle anzeigepflichtig. Hingegen werden andere Erwerbseinkommen nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet.
Hinzuverdienst/Erwerbstätigkeit bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung
Der Hinzuverdienst bzw. eine Erwerbstätigkeit bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (gilt nicht bei Dienstunfall!) oder Schwerbehinderung ist zunächst auf 525 Euro monatlich gedeckelt. Dies gilt bis zum Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze. Die 525 Euro Hinzuverdienst sind jedoch nur für den Fall gedeckelt, wenn Sie das höchstmögliche Ruhegehalt (71,75 % der letzten Besoldungsstufe) erreicht haben. Andernfalls dürfen Sie den Differenzbetrag hierzu plus 525 Euro monatlich hinzuverdienen!
Nach § 41 Beamtenstatusgesetz i. V. m. Art. 86 Bayerisches Beamtengesetz müssen Sie bis 5 Jahre nach der Ruhestandsversetzung „die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die
mit der [bisherigen] dienstlichen Tätigkeit (...) im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass
durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.“ Bei Lehrern wäre das z. B. bei einer Nachhilfetätigkeit für Schüler der ehemaligen Schule der Fall. Dies gilt für den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Anfrage:
Eine Beamtin befindet sich im gesundheitsbedingten vorzeitigen Ruhestand mit 70 % Beihilfe. Sie will im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bis zur vorgegebenen Grenze (Unterschiedsbetrag zwischen aktueller Versorgung und möglicher
Höchstversorgung plus 525,00 €) im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit hinzuverdienen. Es geht um rund 800 €. Was passiert in diesem Fall mit der Beihilfeberechtigung bzw. welche Auswirkung hätte diese Tätigkeit
hinsichtlich ihrer PKV?
Antwort von Herrn Jakubith (28.01.2015):
Sollte die Versorgungsempfängerin bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, wäre sie gem. § 6 Abs. 3a SGB V von der Versicherungspflicht befreit. Sollte das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht sein, wäre mit einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK) die Versicherungspflicht zu klären. Sollte sich aus der Tätigkeit eine Krankenversicherungspflicht ergeben, dann stünde Beihilfe nur für Wahlleistungen im Krankenhaus, Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen zu (Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG) und zwar jeweils nur zum Bemessungssatz, da es sich um eine Pflichtversicherung handeln würde und somit die 100 %-Beihilfe nach § 46 Abs. 3 BayBhV nicht zur Anwendung kommt. Die Private Krankenversicherung sollte dann auf große Anwartschaft (Zusatzversicherung Krankenhaus und Zahnersatz) umgestellt werden. Dann wäre sichergestellt, dass ohne Gesundheitsprüfung zum ursprünglichen Eintrittsalter die Versicherung wieder auflebt. Achtung: Das Wiederaufleben
muss spätestens zwei Monate nach Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht der privaten Krankenversicherung mitgeteilt werden. Das aber alles mit der PKV abklären und schriftlich vor Beginn der evtl. versicherungspflichtigen Tätigkeit bestätigen lassen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, unser Dachverband BBB und das Finanzministerium haben ein Beihilfepaket vereinbart. Die beinhalteten Verbesserungen sind bereits in folgenden Bereichen in Kraft getreten:
Direktabrechnung von Krankenhausrechnungen möglich.
Krankenhausrechnungen können zwischen Krankenhaus und Beihilfestelle direkt abgerechnet werden, sofern der Beihilfeberechtigte dies wünscht, die Beihilfestelle der Direktabrechnung zustimmt und das Krankenhaus der Rahmenvereinbarung zwischen der DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) und dem BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) beigetreten ist. Erfasst werden hierbei die beihilfefähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und ggf. Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft. Nichtbeihilfefähige Leistungen (u. a. Differenzkosten für die Unterbringung im Einzelzimmer und Eigenbehalte für Zweibettzimmer oder wahlärztliche Leistungen) sind nicht erfasst.
Brillen und sonstige Sehhilfen
Bei einer Erstanschaffung mit augenärztlicher Verordnung in Schriftform und mit Refrakti-onsbestimmung bei erneuter Beschaffung sind Sehhilfen einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung, bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig.
- für vergütete Gläser bis +/- 6 Dioptrin (Einstärkengläser sph. 31 € und cyl. 41 €, Mehrstärkengläser sph. 72 € und cyl. 92,50 €)
- für vergütete Gläser über +/- 6 Dioptrin, Dreistufen- oder Multifokalgläser und Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 €
- Sportbrille für Schulkinder, gleicher Umfang für Gläser, zusätzlich 52 € für Brillenfassung
- zusätzliche Beihilfe bei bestimmten Indikatoren siehe § 22 Abs. 3 BayBhV
Therapeutische Sehhilfen
- Mehraufwendungen für Kontaktlinsen (Kurz-• zeitlinsen sph. 154 € und torisch 230 €) nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen und zusätzlich im gleichen Umfang wie oben für eine Reservebrille oder für eine Nahbrille bei eingesetzten Kontaktlinsen sowie eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie
- vergrößernde Sehhilfe z. B. Leselupe, wenn trotz Sehhilfe das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht möglich ist
Aufwendungen für eine erneute Beschaffung werden erstattet, bei:
- gleichbleibender Sehschärfe, nach drei Jahren (zwei Jahre bei Kontaktlinsen)
- Änderung der Refraktion
- Verlust der Sehhilfe
- Veränderung der Kopfform (Kinder)
Grenzbetrag von 200 € für die Einreichung ist abgeschafft – Mitarbeiterportal Bayern
Nach der erfolgreichen Registrierung im „Mitarbeiterportal Bayern“ können Anträge auf Beihilfe jetzt elektronisch ausgefüllt und Vorbelegungen gespeichert werden. Ferner steht eine Selbstauskunft über den Bearbeitungsstand der eingereichten Beihilfeanträge zur Verfügung. Zudem sind Bezügemitteilungen und weitere bezügerelevante Schreiben abrufbar.
Detailliertere Informationen finden Sie im Merkblatt „Was Sie unbedingt über Beihilfe wissen sollten!“.
Alle Beamte müssen bei Veränderung des Bemessungssatzes der Beilhilfe selbstverantwortlich den Tarif der privaten Krankenversicherung anpassen lassen! Weder das Landesamt für Finanzen noch die Beihilfestelle weisen darauf hin.
Bemessung der Beihilfen:
- Beihilfeberechtigter Beamtin/Beamter selbst, solange sie/er aktiv im Dienst ist – 50 %
- Beihilfeberechtigte(r) mit zwei und mehr Kindern* – 70 %
- Beihilfeberechtigte(r) in Elternzeit mit einem Kind** – 70 %
- Berücksichtigungsfähiger Ehegatte – 70 %
- Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer – 70 %
- Berücksichtigungsfähiges Kind, Waisen – 80 %
* Haben beide Ehegatten eine Beihilfeberechtigung, weil sie beide Beamte sind, hat nur einer
eine Beihilfeberechtigung von 70 %, der andere 50 % (gilt bei 2 und mehr Kindern). Der
erhöhte Bemessungssatz wird nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden
Kinderanteile des Familienzuschlags erhält.
** Gilt für Beihilfeberechtigte, die während der Elternzeit keine Bezüge erhalten.
Eine Anpassung ist z. B. notwendig, wenn eine Kollegin während der Elternzeit (nach Geburt
ihres ersten Kindes) erneut schwanger ist. Dann wird die Elternzeit unterbrochen und
die Kollegin wechselt auf formlosen Antrag in den Mutterschutz. Da die Kollegin während
der Mutterschutzfrist nun wieder Bezüge wie vor der Elternzeit erhält, fällt sie in der Beihilfe
von 70 % auf 50 %. Nun ist es erforderlich, die private Krankenversicherung wieder auf 50 % ändern zu lassen. Bei Versäumnis dieser erforderlichen Anpassung entsteht eine „Unterversicherung“ von 20 %. Beihilfefähige Aufwendungen werden in diesem Beispiel dann zu 50 % von der Beihilfe und nur zu 30 % von der privaten Krankenversicherung erstattet.
Nach der erfolgreichen Registrierung im „Mitarbeiterportal Bayern“ können Anträge auf Beihilfe jetzt elektronisch ausgefüllt und Vorbelegungen gespeichert werden. Ferner steht eine Selbstauskunft über den Bearbeitungsstand der eingereichten Beihilfeanträge zur Verfügung. Zudem sind Bezügemitteilungen und weitere bezügerelevante Schreiben abrufbar. www.mitarbeiterportal.bayern.de
Die Schulleitung ist verpflichtet mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen. Dadurch soll zunächst die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden
können und folgend auch einer erneuten Arbeitsunfähigkeit präventiv vorgebeugt werden. Arbeitsbedingte Beeinträchtigungen und Belastungsrisiken für die Gesundheit der Lehrkraft werden hierbei geprüft und Wege zur Vermeidung dieser gesucht. Ziel ist die Vermeidung der Dienstunfähigkeit!
Für Lehrkräfte an den staatlichen Schulen hat das Ministerium einen Leitfaden herausgegeben, der auf der Homepage des Staatsministeriums eingestellt werden soll und bereits an die Schulen verschickt wurde. Die Eckpunkte, stark verkürzt dargestellt:
1. Die Feststellung der Voraussetzungen für ein BEM liegt bei der Schulleitung:
- Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen (Fünf-Tage-Woche ab 30 Tagen/ Drei-Tage-Woche ab 18 Arbeitstagen erreicht)
- Information durch Schulleitung über Grund und Zielsetzung, Art und Umfang der erhobenen Daten und mögliche Teilnahme weiterer Personen an dem Gespräch
2. Ablehnung oder Annahme der angebotenen Maßnahme durch den Beschäftigten:
- Möglichkeit für die Lehrkraft eines „Erstgespräches“ mit einer Person des Vertrauens, z. B. BEM-Beauftragte/er der Personalvertretung, Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
- Rückmeldung der Lehrkraft über Ablehnung oder Annahme an Schulleitung
- Ablehnung bedeutet Ende des BEM
3. Durchführung des BEM-Verfahrens:
- schriftliche Information
- Bitte um Äußerung der Lehrkraft
- Gesprächsteilnehmer werden bestimmt
Denkbare Fragestellungen des Gesprächs:
- Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit (z. B. Arbeitsbelastung, Betriebsklima, Schwierigkeiten mit Vorgesetzen und/oder Kollegen, Arbeitsbedingungen etc.)?
- Einschränkungen durch die Erkrankung?
- medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt oder geplant?
- Qualifikationen und Stärken der Lehrkraft?
- Ziele und Vorstellungen der betroffenen Person selbst?
4. Mögliche Maßnahmen, die sich nach der Situationsanalyse ergeben können:
- Ausschöpfen der Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation
- Verbesserung der technischen/ ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes, evtl. zusätzliche Hilfsmittel
- Verringerung der Arbeitsbelastung (organisatorische Veränderungen, Informationen über Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit, technische Verbesserungen)
- Arbeitsversuch, stufenweise Wiedereingliederung
- Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen
5. Vereinbarung, Dokumentation und Evaluation der konkreten Maßnahmen:
- Fixierung konkreter, individueller Maßnahmen (bei Bedarf mit der personalverwaltenden Stelle (Regierung) abgestimmt)
- Erprobung und Durchführung (Nachbesserungen sind jederzeit möglich)
- Evaluation nach Abschluss der Maßnahme (Erfolg oder Scheitern)
Weitere Informationen auf der Seite der Abteilung: